Heilmittelverordnungen durch Zahnärzte erstmals in eigener Richtlinie geregelt

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Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Dezember 2016

Auch für die vertragszahnärztliche Versorgung gibt es künftig eine Heilmittel-Richtlinie mit einem eigenen Heilmittel-Katalog. Am Donnerstag beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Berlin die Erstfassung einer Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte.

Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen bestimmte Maßnahmen der Physikalischen Therapie, der Sprech- und Sprachtherapie oder der Physiotherapie bei krankheitsbedingten strukturellen oder funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer oder Gesichtsbereichs verordnen.

Wenn es im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich zu Heilungs- oder Funktionsstörungen kommt, können Heilmittelverordnungen im zahnärztlichen Bereich notwendig sein. Einige dieser Einsatzgebiete sind zum Beispiel Physiotherapie bei Bewegungsstörungen, neurologische Erkrankungen, die Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich haben, Lymphdrainagen zur Ableitung gestauter Gewebeflüssigkeit, manuelle Therapie bei Gelenkblockaden und Sprech- oder Sprachtherapie bei Lautbildungsstörungen nach operativen zahnmedizinischen Eingriffen. Im Falle dieser, könnte mit zahnärztlicher verordneter Heilmittel nicht nur der Mund- und Kieferbereich, sondern auch die Kau- und Kiefermuskulatur im Zusammenhang stehenden Strukturen (Craniomandibuläres System) mitbehandelt werden.

„Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte ist es uns gelungen, die zahnmedizinischen Besonderheiten der Heilmittelversorgung eindeutig abzubilden und hier eine gezieltere Patientenbehandlung zu ermöglichen. Ich betrachte es als Erfolg, dass wir das schnell und im Konsens auf den Weg bringen konnten“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Die neue Richtlinie gliedert sich in zwei Teile auf. Der erste, der allgemeine Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog Zahnärzte. Dieser regelt die einzelnen medizinischen Indikationen des jeweiligen verordnungsfähigen Heilmittel zu, definiert das Ziel der jeweiligen Therapie und legt die Verordnungsmengen im Regelfall fest.

Der Beschluss über die neue Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger, aber nicht vor dem 1. Juli 2017, in Kraft.

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